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Rentenversicherung

Rentenversicherung und Kindererziehung

Das wichtigste Kriterium für die Höhe der Rente ist lückenloser Rentenverlauf. Dieser Verlauf wird im Rentenkonto festgehalten, welches beim zuständigen Versicherungsträger jederzeit einsehbar ist. Auch in Kindererziehungszeiten werden Rentenbeiträge gezahlt, um Mütter und Väter die sich zu Hause um Kinder kümmern, nicht zu benachteiligen. Doch welche Zeiten bekommt man angerechnet und wie wirkt sich das auf die Höhe der Rente aus?

Rentenerhöhung dank Kinder

Wer sich Kindererziehungszeiten auf die Rente anrechnen lassen möchte, der muss zuerst die Voraussetzungen für eine Anrechnung prüfen. Die Eltern müssen mit dem Kind in Deutschland gemeldet sein, und auch hauptsächlich dort leben. Auch für Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder können Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Wer als Großelternteil oder Verwandter ein Kind erzieht erhält die Anrechnung nur, wenn zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern kein Pflegeverhältnis besteht.

Wer kann sich Zeiten anrechnen lassen?

Von beiden Elternteilen kann sich nur einer die Kindererziehungszeiten auf die Rente anrechnen lassen. Erziehen beide Eltern das Kind, wird von der Rentenversicherung als Standard angenommen, dass dies primär die Mutter erledigt. Möchte der Vater die Zeiten auf sein Rentenkonto bekommen, muss eine formlose Erklärung von beiden eingereicht werden. Die Beiträge für die Rente übernimmt der Bund. Allerdings sind zur Anrechnung mindestens 60 Beitragsmonate erforderlich. Hat man bis zum Erreichen des Rentenalters keine 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt, besteht die Möglichkeit, für die fehlenden Monate einen freiwilligen Betrag zu zahlen. Da die Höhe dieses Betrags stark schwanken kann, sollte man sich unbedingt vorher beraten lassen. Leben Sie in einer eingetragenen Lebensgemeinsschaft gelten übrigens besondere Regeln zur Anrechenbarkeit. Auch hier ist ein persönliches Beratungsgespräch ratsam.

1 Jahr oder 3 Jahre?

Da es mittlerweile viele Änderungen im Rentensystem gegeben hat, haben sich auch die Zeiten der Anrechnung geändert. Für Kinder, die vor dem Jahr 1992 geboren wurden, kann man sich als erziehender Elternteil 12 Monate Erziehungszeit anrechnen lassen. Wurde das Kind nach dem 1.1.1992 geboren, sind Eltern in der Lage, ganze 36 Monate als Zeit der Kindererziehung geltend zu machen. Die anrechenbare Kindererziehungszeit beginnt immer zum nächsten Monatsersten nach der Geburt. Hat man mehr als ein Kind, überschneiden sich die Erziehungszeiten oft. Trotzdem erhalten Eltern den vollen Zeitraum (12 oder 36 Monate) pro Kind, denn Zeiten in denen zwei Kinder erzogen werden, werden einfach an den anrechenbaren Zeitraum angehängt. Dies gilt auch für Pflege- und Adoptivkinder, die man in einer bestehenden Erziehungszeit aufnimmt.

Wie wirken sich Erziehungszeiten aus?

Die Kindererziehungszeit wirkt sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Die Höhe des Betrags schwankt in neuen und alten Bundesländern. Für Kinder die vor dem 1.1.1992 geboren sind, ist der Beitrag signifikant niedriger, als später geborene Kinder. Für ein Kind mit dem Geburtsjahr 2000 erhält man monatlich 84 Euro in den alten und 75 Euro in den neuen Bundesländern. Ist das Kind 1990 geboren, erhält man lediglich 28 bzw. 25 Euro.

Die Berücksichtigungszeit

Die Berücksichtigungszeit beträgt pro Kind 10 Jahre und beginnt nicht, wie die Kindererziehungszeiten, mit jedem Kind von neuem. Allerdings kann man für ein Kind, welches nach Ablauf der Berücksichtigungszeit von 10 Jahren geboren wird, wieder Berücksichtigungszeit erhalten. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie für den Erhalt von Erziehungszeiten. Anders als diese erhöht die Berücksichtigungszeit die Rente nicht direkt. Sie gibt lediglich die Möglichkeit auf Anwartschaften auf gesetzliche Versicherungen wie Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten und können auf Wartezeiten angerechnet werden. Bei wem die Berücksichtigungszeit nach dem 31. Dezember 1991 liegt, der kann für sie auch Entgeltpunkte erhalten, sofern er vorher mindestens 25 Jahre lang rentenversichert war.

Anrechnung mit anderer Alterssicherung

Wer während der Kindererziehung in einem anderen Rentensystem, zum Beispiel berufsständische Versorgungseinrichtungen, versichert war, der kann sich die Zeiten trotzdem in der gesetzlichen Versicherung anrechnen lassen. Allerdings darf das andere System dafür eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der Rente nicht vornehmen.

Florian Gerber

Ich fing bei Null an und hatte mit 26 Jahren ein Nettovermögen von etwas mehr als einer Million Euro. Ich hatte wirklich eine gute Zeit. Das ist aber nur ein Teil der Wahrheit. Ich habe zu hoch gepokert. Meine Frau und ich haben im Laufe von zweieinhalb Jahren alles verloren. Danach habe ich alles gelesen, was ich in die Hände bekommen konnte. Auf MeineGeldanlage.com versuche ich, mein Wissen zu dokumentieren.