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Abgeltungsteuer auf Aktien: Freibeträge und Regeln nutzen

Privatanleger zahlen auf Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen grundsätzlich Abgeltungsteuer. Dabei behält die Bank die Steuer meist direkt ein und führt sie ab. Auch Zinsen und andere Kapitalerträge fallen meist darunter. Mit einem Freistellungsauftrag berücksichtigt die Bank den Sparer-Pauschbetrag direkt.

Für Alleinstehende gilt der persönliche Pauschbetrag, für zusammen veranlagte Ehepaare der gemeinsame Betrag von 2.000 Euro. Wer mehrere Depots hat, sollte die Freistellungsaufträge passend verteilen. Aktienverluste dürfen nach geltendem Recht nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Was die Abgeltungsteuer erfasst

Abgeltungsteuer ist die übliche Bezeichnung für die Besteuerung privater Kapitalerträge, bei der die Bank die Steuer meist direkt einbehält. Dazu zählen zum Beispiel Dividenden, Zinsen und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Für viele private Kapitalerträge gilt ein besonderer Steuersatz von 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Ohne Kirchensteuer beträgt die Gesamtbelastung vereinfacht 26,375 Prozent. Der Solidaritätszuschlag macht 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer aus. Die tatsächliche Steuer hängt unter anderem davon ab, ob Kirchensteuer anfällt und ausländische Quellensteuer angerechnet wird.

Die Bank zieht zuerst vorhandene Verluste ab und berücksichtigt danach den noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Betrag berechnet sie die Steuer. In typischen Fällen ist die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten. Wer einen niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz hat, kann über die Steuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt vergleicht dann, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist.

Für Investmentfonds gelten weitere Steuervorschriften. Sie unterscheiden sich in einigen Punkten von den Regeln für direkt gehaltene Aktien.

Den Sparer-Pauschbetrag ausschöpfen

Der Sparer-Pauschbetrag senkt die Kapitalerträge, auf die Steuern anfallen. Er gilt für alle Kapitalerträge zusammen, nicht für jedes Depot oder jede Bank einzeln. Für zusammen veranlagte Ehepaare beträgt der gemeinsame Betrag 2.000 Euro. Kosten für die Geldanlage lassen sich bei diesen Einkünften grundsätzlich nicht zusätzlich von der Steuer absetzen.

Mit einem Freistellungsauftrag berücksichtigt die Bank den Pauschbetrag direkt beim Steuerabzug. Der Auftrag kann den ganzen Pauschbetrag oder nur einen Teil davon umfassen. Dafür braucht die Bank die steuerliche Identifikationsnummer. Wer Konten oder Depots bei mehreren Banken hat, teilt den Betrag auf die Banken auf. Zusammen dürfen die Aufträge den persönlichen oder gemeinsamen Pauschbetrag nicht überschreiten.

Ein richtig verteilter Freistellungsauftrag hält Kapitalerträge bis zur Höhe des noch verfügbaren Pauschbetrags steuerfrei. Erträge über diesem Betrag werden grundsätzlich besteuert.

Die Bank berücksichtigt den Pauschbetrag erst, nachdem sie Verluste verrechnet hat. Ohne Freistellungsauftrag zahlt man deshalb zunächst möglicherweise Steuern, obwohl noch Pauschbetrag übrig ist. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Steuererklärung zu einer Erstattung führen.

Aktienverluste richtig einordnen

Ein Verlust aus einer Aktie zählt steuerlich in der Regel erst, wenn der Anleger die Aktie verkauft. Ein Kursrückgang reicht nicht aus, solange die Aktie im Depot bleibt.

Nach geltendem Recht dürfen Anleger Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Solche Verluste mindern weder Dividenden noch Zinsen. Anleger können sie in spätere Jahre übertragen und dann mit passenden Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Das ist wichtig, wenn im Depot Aktienverluste entstehen, aber im selben Jahr auch Dividenden oder Zinsen anfallen.

Für den Steuerabzug teilt die Bank Verluste in gesetzlich festgelegte Gruppen ein. Die Einteilung legt fest, mit welchen Erträgen die Bank die Verluste verrechnen darf. Wenn Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken liegen, müssen Anleger sie möglicherweise über die Steuererklärung verrechnen. Dafür brauchen sie eine Verlustbescheinigung der Bank. Wer das tun möchte, sollte die Antragsfrist direkt bei der Bank erfragen.

Für andere Kapitalverluste können andere Verrechnungsregeln gelten. Grundsätzlich dürfen Anleger sie nur mit Kapitalerträgen verrechnen, nicht mit Einkünften aus Arbeit oder Vermietung. Welche Verluste sie mit welchen Erträgen verrechnen dürfen, hängt von der Art des Verlusts ab.

Die Aktienverlust-Regel ist umstritten

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Beschränkung für Aktienverluste verfassungsgemäß ist. Solange keine Entscheidung vorliegt, die die Regel ändert, gilt die gesetzliche Beschränkung bei der Steuerberechnung. Anleger sollten deshalb weiterhin damit rechnen, dass sie Aktienverluste nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen dürfen.

Dividenden versteuern

Dividenden sind laufende Kapitalerträge. Bei inländischen Aktien behält die Stelle, die die Dividende auszahlt, die Steuer in typischen Fällen direkt ein. Ein Freistellungsauftrag senkt den Steuerabzug, wenn noch Sparer-Pauschbetrag verfügbar ist.

Für die Verlustverrechnung kommt es auf die Art des Ertrags an. Eine Dividende entsteht nicht durch den Verkauf einer Aktie. Deshalb lässt sie sich nicht mit einem Verlust aus einem Aktienverkauf verrechnen. Nach den geltenden Regeln kann sie aber mit anderen verrechenbaren Kapitalverlusten ausgeglichen werden.

Bei ausländischen Dividenden erhebt der ausländische Staat möglicherweise Quellensteuer auf die Ausschüttung. Ob und in welcher Höhe Deutschland diese Steuer anrechnet, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls von einem Doppelbesteuerungsabkommen ab. Deutschland rechnet die Quellensteuer nicht immer vollständig an.

Wann sich eine Steuererklärung lohnt

Eine Steuererklärung kann sich lohnen, wenn eine Bank zu viel Steuer einbehalten hat, weil kein Freistellungsauftrag vorlag oder der Auftrag zu niedrig war. Auch Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen lassen sich nach den geltenden Regeln über die Steuererklärung miteinander verrechnen. Für die Verlustbescheinigung gelten die Vorgaben und Fristen der jeweiligen Bank.

Eine Günstigerprüfung kommt infrage, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter dem besonderen Steuersatz für Kapitalerträge liegt. Das Finanzamt vergleicht dann, ob der persönliche Steuersatz insgesamt günstiger ist. Über die Steuererklärung können Anleger außerdem Angaben machen, die beim automatischen Steuerabzug nicht vollständig berücksichtigt wurden.