Gesetzesrahmen für die Rente
Die betriebliche Altersvorsorge ist im Gesetz an verschiedenen Stellen angesprochen. Wichtige Inhalte wie etwa der Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung, die Besteuerung der Beiträge und der späteren Renten, Unverfallbarkeit der Ansprüche und die Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber sind klar und zukunftsweisend geregelt.
Die Rente ist sicher – mit privater Vorsorge
Fast zwanzig Jahre nach dem wohl berühmtesten Spruch, der Norbert Blüm im Bundestagswahlkampf 1986 zugeschrieben wurde, schuf der Gesetzgeber 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, kurz Betriebsrentengesetz, eine solide Neuregelung. Spätestens mit diesem Gesetz und dem darin verankerten Drei-Schichten-Modell muss jedem klar sein: Ohne private Vorsorge besteht eine große Gefahr der Altersarmut.
Die betriebliche Altersvorsorge wird im Gesetz der zweiten Schicht zugeordnet. Das sind nach der Basisversorgung – im Wesentlichen die gesetzliche Rentenversicherung für Arbeitnehmer und die Rürup-Rente für Selbstständige und Freiberufler – alle Produkte, die staatlich gefördert werden. Neben der bAV zählt insbesondere die Riester-Rente zur zweiten Schicht. Die dritte Schicht bilden alle weiteren Kapitalanlagen, die nicht besonders gefördert werden.
Anspruch auf Entgeltumwandlung
Das Betriebsrentengesetz erläutert zunächst die fünf zulässigen Durchführungswege. Neben der weit verbreiteten Direktversicherung sind dies die Direktzusage durch den Arbeitgeber, Unterstützungskasse, Pensionskasse und Pensionsfonds. Ganz wesentlich ist der grundsätzliche Anspruch jedes rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers auf Umwandlung von Teilen seines Arbeitslohns in eine Betriebsrente nach einem dieser Modelle. Selbst wenn der Arbeitgeber sich nicht an der Finanzierung beteiligt, hat der Mitarbeiter dennoch das Recht, Geld für eine zusätzliche Versorgung anzusparen und die Vorteile bei Steuern und Sozialabgaben zu erlangen. Das geht bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Die spätere Rente unterliegt zwar der Einkommensteuer, der Steuersatz bei den Renten ist später aber meist geringer, so dass der Arbeitnehmer insgesamt spart.
Unverfallbarkeit und Insolvenzschutz
Ein Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung liegt auf der späteren Auszahlung der Rente auch bei Ausscheiden aus dem Unternehmen oder finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers. Schnelle Veränderungen der Unternehmenslandschaft und Anforderungen an Mobilität und Flexibilität lassen heute nicht erwarten, dass ein Arbeitnehmer von der Ausbildung bis zur Rente im selben Betrieb bleibt.
Eine Betriebsrente, die der Angestellte durch Entgeltumwandlung aus eigener Tasche bezahlt hat, ist vom ersten Moment an unverfallbar. Er kann sie auch zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen. Hat der selbst Chef in die Direktversicherung einbezahlt oder eines der anderen Modelle gefördert, ist der Anspruch heute nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 25. Lebensjahres ebenfalls sicher. Für ältere Zusagen gelten andere Fristen.
Zudem muss das Unternehmen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer seinen Rentenanspruch auch bei einer Insolvenz behält. Bei einer Direktversicherung sorgt dafür der Lebensversicherer. Gelder, die der Arbeitgeber selbst anlegt, müssen durch Beitragszahlung an den Pensionssicherungsverein geschützt werden. Schließlich muss der Arbeitgeber auch für eine Anpassung der laufenden Leistungen sorgen.