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Betriebsrente beim Jobwechsel mitnehmen oder stilllegen?

Ein Arbeitgeberwechsel beendet Ihre Betriebsrente nicht automatisch. Je nachdem, wie Ihr bisheriger Arbeitgeber die Versorgung organisiert hat, können Sie den erworbenen Anspruch in die Betriebsrente Ihres neuen Arbeitgebers übertragen lassen oder den Vertrag beim bisherigen Versorgungsträger ohne weitere Beiträge weiterführen. Eine Auszahlung ist nur in engen gesetzlichen Grenzen möglich.

Welche Lösung infrage kommt, hängt davon ab, ob Ihr Anspruch bereits unverfallbar ist, also trotz Ihres Ausscheidens bestehen bleibt, ob Sie die Übertragung gesetzlich verlangen können und welche Kosten und Leistungen der neue Vertrag bietet.

Was von der Betriebsrente beim Wechsel bleibt

Die Betriebsrente beruht auf einer Zusage Ihres bisherigen Arbeitgebers. Das Geld kann über einen externen Versorgungsträger laufen, etwa eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Daneben gibt es die Direktzusage des Arbeitgebers und die Unterstützungskasse. Welche Regeln für die Übertragung gelten, hängt davon ab, über welchen dieser Wege Ihr Arbeitgeber die Betriebsrente organisiert hat.

Nach dem Ausscheiden gibt es im Wesentlichen drei Wege. Sie übertragen den Anspruch oder den dazugehörigen Wert auf eine betriebliche Altersversorgung beim neuen Arbeitgeber. Alternativ lassen Sie den bisherigen Vertrag beitragsfrei weiterlaufen oder zahlen unter den Vertragsbedingungen selbst weiter. Bei der Entgeltumwandlung fließt ein Teil Ihres Bruttogehalts in die Altersversorgung. Wenn Sie selbst aus dem Nettogehalt weiterzahlen, gelten andere Regeln.

Wann Ihr Betriebsrentenanspruch unverfallbar ist

Beiträge, die Sie durch Entgeltumwandlung aufgebaut haben, bleiben grundsätzlich erhalten, wenn Sie den Arbeitgeber verlassen. Das gilt auch für einen möglichen Arbeitgeberzuschuss zu dieser Entgeltumwandlung.

Bei einer Zusage, die allein Ihr Arbeitgeber finanziert hat, bleibt Ihr Anspruch grundsätzlich erhalten, wenn Sie beim Ausscheiden mindestens 21 Jahre alt sind und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Für ältere Versorgungszusagen können Übergangsregeln gelten. Prüfen Sie bei einer lang zurückliegenden Zusage deshalb das Datum und lassen Sie sich die Höhe Ihres unverfallbaren Anspruchs schriftlich nennen.

Unverfallbarkeit bedeutet nicht, dass Sie den Vertrag automatisch mitnehmen können. Sie schützt den erworbenen Anspruch. Ob eine Übertragung möglich ist, wird gesondert geprüft.

Wann Sie die Betriebsrente übertragen können

Der neue Arbeitgeber kann sich mit Ihnen und dem früheren Arbeitgeber auf eine Übertragung einigen. Dabei übernimmt er entweder die bisherige Zusage oder erteilt eine neue Zusage, die dem Wert der bisherigen Anwartschaft entspricht. Der alte Vertrag läuft dadurch nicht zwingend unverändert weiter. Kosten, Garantien und Leistungen können sich ändern.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Übertragung gesetzlich verlangen. Das gilt, wenn die bisherige Versorgung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds lief und der Übertragungswert, also der Betrag für die neue Versorgung, die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Diese jährlich festgelegte Grenze ist die Obergrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden. Außerdem muss der neue Arbeitgeber eine Zusage erteilen, deren Wert dem bisherigen Anspruch entspricht, und die Versorgung über einen gesetzlich vorgesehenen Weg anbieten.

Für diesen gesetzlichen Anspruch gilt eine Frist von einem Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Melden Sie Ihren Übertragungswunsch daher frühzeitig beim früheren Arbeitgeber und beim Versorgungsträger an. Eine einvernehmliche Übertragung kann auch außerhalb dieser Jahresfrist möglich sein. Für eine Direktzusage oder Unterstützungskasse besteht der genannte gesetzliche Anspruch nicht; dort braucht es grundsätzlich eine Vereinbarung der Beteiligten.

Bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds entspricht der Übertragungswert dem angesparten Kapital zum Zeitpunkt der Übertragung. Bei einer Direktzusage oder Unterstützungskasse gelten gesetzliche Regeln, nach denen der Wert der künftigen Leistung berechnet wird. Sie können Auskunft über die Höhe des Übertragungswerts verlangen.

Wann Beitragsfreistellung sinnvoll ist

Bei einer Beitragsfreistellung zahlen Sie keine weiteren Beiträge in den bisherigen Vertrag ein. Der bis dahin erworbene Anspruch bleibt nach den geltenden Regeln bestehen. Diese Lösung kommt infrage, wenn der neue Arbeitgeber den alten Vertrag nicht übernimmt oder die neue Versorgung deutlich andere Kosten, Garantien oder Leistungen hat.

Auch bei einer Beitragsfreistellung fallen je nach Vertrag weiterhin Verwaltungs- oder Vertragskosten an. Die spätere Leistung liegt niedriger, als wenn Sie weiter Beiträge einzahlen. Prüfen Sie deshalb beim Versorgungsträger, welche Leistung zum Rentenbeginn bei Beitragsfreistellung prognostiziert wird und ob Zusatzschutz, etwa für Hinterbliebene oder bei Berufsunfähigkeit, bestehen bleibt.

Eine Übertragung kann sinnvoller sein, wenn der neue Vertrag passende Leistungen bietet und der Wechsel keine ungünstigen Kosten oder den Verlust wichtiger Garantien mit sich bringt. Lassen Sie sich beide Varianten mit konkreten Werten gegenüberstellen. Vergleichen Sie dabei nicht nur die voraussichtliche Rente, sondern auch Kosten und Zusatzleistungen.

Warum eine Auszahlung selten möglich ist

Eine Betriebsrente lässt sich bei einem Jobwechsel nicht wie ein frei verfügbares Sparkonto kündigen und auszahlen. Das Gesetz erlaubt die Auszahlung unverfallbarer Ansprüche, auch Abfindung genannt, nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei sehr kleinen Ansprüchen innerhalb gesetzlicher Grenzen. Wird der Anspruch abgefunden, entfällt der Anspruch auf Übertragung.

Wenn Sie vor allem weitere Beiträge stoppen möchten, ist die Beitragsfreistellung daher häufig der naheliegendere erste Schritt. Beauftragen Sie keine Kündigung, bevor der Versorgungsträger schriftlich erklärt hat, ob eine Auszahlung überhaupt zulässig ist und welche Folgen sie für Ihren Anspruch hätte.

Was Sie vor der Entscheidung klären

Erkundigen Sie sich beim früheren Arbeitgeber oder Versorgungsträger nach dem Durchführungsweg der Betriebsrente und danach, wann die Zusage erteilt wurde. Klären Sie dort auch die Höhe Ihrer unverfallbaren Anwartschaft. Fragen Sie außerdem nach dem Übertragungswert und nach der Leistung bei Beitragsfreistellung. Beim neuen Arbeitgeber sollten Sie sich erklären lassen, ob er den alten Vertrag übernimmt oder eine neue Versorgung einrichtet.

Lassen Sie sich für beide Varianten schriftlich nennen, welche Kosten anfallen, welche Garantien gelten und welcher Zusatzschutz besteht. So erkennen Sie, ob eine Übertragung tatsächlich Vorteile bringt oder ob der bisherige Anspruch beitragsfrei besser aufgehoben ist. Achten Sie besonders auf die Jahresfrist, wenn Sie einen gesetzlichen Übertragungsanspruch geltend machen wollen.