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Betriebliche Altersvorsorge

bAV und Krankenkassenbeitrag

Mit Beiträgen zu einer betrieblichen Altersrente lassen sich zwar Steuern und Sozialabgaben sparen, dafür wird die spätere Betriebsrente in der Krankenversicherung aber für die Beitragsberechnung herangezogen. Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung wird also auf die Krankenkassenbeiträge übertragen.

Betriebliche Altersversorgung mindert den Krankenkassenbeitrag

Mit Alterseinkünftegesetz und Betriebsrentengesetz fördert der Staat den Aufbau einer privaten, kapitalgedeckten Vorsorge ergänzend zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein wesentlicher Bestandteil der Förderung ist, dass Beiträge für bestimmte Formen der Altersvorsorge aus unversteuertem Einkommen entnommen werden. Sie mindern die Steuerpflicht zu einer Zeit, in der aus dem Arbeitseinkommen nach dem progressiven Steuertarif meist hohe Steuern fällig werden. Zwar sind die späteren Betriebsrenten steuerpflichtig, aber meist zu einem sehr viel niedrigeren Steuersatz.

Was für die Steuer gilt, gilt auch für die Sozialversicherungsbeiträge: Während der Ansparphase sind die Beiträge für die bAV steuer- und sozialversicherungsfrei innerhalb festgelegter Höchstbeträge. Die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner addiert dagegen während der Rentenphase die Betriebsrente zur gesetzlichen Altersrente und erhebt ihren Beitrag von der Summe der Einkünfte. Verschiedene Klagen gegen dieses Verfahren sind sowohl vor dem Bundessozialgericht als auch vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Verfassungsgericht hat sogar ausdrücklich festgestellt, dass die Regelung aufgrund des Solidaritätsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung geboten ist.

Versorgungslücke richtig berechnen

Die Beitragspflicht der Betriebsrente in der Krankenversicherung der Rentner ist bei der Berechnung der individuellen Versorgungslücke unbedingt zu beachten, ebenso wie die Besteuerung der Alterseinkünfte. Selbst wenn nicht gleich Altersarmut droht, lassen Steuer und Krankenversicherungsbeitrag die Nettorente schrumpfen, und das bedeutet Abstriche gegenüber dem gewohnten Lebensstandard.

Im Übrigen gilt die Beitragspflicht nicht nur für Rentenzahlungen. Auch wenn Ihre bAV eine einmalige Kapitalzahlung erlaubt, werden davon über zehn Jahre verteilt Beiträge erhoben. Weitere Einnahmen, zum Beispiel aus Mieten und Zinsen, bleiben bei gesetzlich versicherten Rentnern außen vor. Nur wer überwiegend freiwilliges Mitglied war, zahlt auch davon Beiträge bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze. Ob diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich haltbar ist, ist fraglich. Eine Änderung der Rechtslage würde aber voraussichtlich bedeuten, dass auch bei gesetzlich Versicherten weitere Einkünfte beitragspflichtig werden.

Wechsel in die Private Krankenversicherung prüfen

Wer im Arbeitsleben steht und mehr verdient als die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung, kann über einen Wechsel zu einem privaten Versicherer nachdenken. Beim Vergleich der Konzepte sind viele Punkte zu berücksichtigen, zum Beispiel Alter, Gesundheitszustand und die Mitversicherung der Familie, die in der PKV nicht beitragsfrei ist. Im Alter zahlt der privat Versicherte den vollen Beitrag weiter. Wer aber freiwillig in der gesetzlichen Versicherung bleibt und deshalb nicht nur für Betriebsrenten, sondern auch für sonstige Einkünfte Kassenbeitrag entrichten muss, ist mit einer privaten Versicherung möglicherweise besser bedient.

Florian Gerber

Ich fing bei Null an und hatte mit 26 Jahren ein Nettovermögen von etwas mehr als einer Million Euro. Ich hatte wirklich eine gute Zeit. Das ist aber nur ein Teil der Wahrheit. Ich habe zu hoch gepokert. Meine Frau und ich haben im Laufe von zweieinhalb Jahren alles verloren. Danach habe ich alles gelesen, was ich in die Hände bekommen konnte. Auf MeineGeldanlage.com versuche ich, mein Wissen zu dokumentieren.