Betriebsrente kündigen oder beitragsfrei stellen?
Wenn Sie keine Beiträge mehr zahlen möchten, können Sie Ihre Betriebsrente beitragsfrei stellen; dann zahlen Sie künftig nichts mehr ein, während Ihr bisher erworbener Anspruch grundsätzlich bestehen bleibt. Eine Auszahlung nach einer Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dabei können Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
Prüfen Sie zuerst, ob Sie Ihre Beiträge senken oder aussetzen können. Ihre Möglichkeiten und die Höhe Ihrer späteren Rente hängen von der Zusage Ihres Arbeitgebers und Ihrem Vertrag ab. Auch Ihre Beschäftigungs- und Versicherungssituation spielt eine Rolle.
Beitragsfreistellung oder Kündigung
Bei einer Beitragsfreistellung zahlen Sie künftig keine oder geringere Beiträge mehr. Das angesparte Versorgungsguthaben bleibt nach den Vertragsregeln für eine spätere Leistung bestehen. Eine sofortige Auszahlung erhalten Sie dadurch nicht.
Der Begriff Kündigung kann drei verschiedene Vorgänge bezeichnen. Sie können die Entgeltumwandlung beenden, also die Finanzierung Ihrer Betriebsrente aus einem Teil Ihres Gehalts. Außerdem können Sie einen Versicherungsvertrag kündigen oder sich einen bereits erworbenen Anspruch auf eine spätere Leistung abfinden lassen. Eine Vertragskündigung bedeutet nicht automatisch, dass Sie das Geld ausgezahlt bekommen dürfen. Für eine Abfindung müssen rechtliche und vertragliche Voraussetzungen erfüllt sein.
| Beitragsfreistellung | Kündigung mit Abfindung | |
|---|---|---|
| Künftige Beiträge | Werden reduziert oder gestoppt | Enden, sofern die Kündigung zulässig ist |
| Bisheriger Anspruch | Bleibt grundsätzlich für eine spätere Leistung bestehen | Kann gegen eine Abfindung wegfallen |
| Sofortige Auszahlung | Nein | Nur, wenn die Abfindung zulässig ist |
| Mögliche Belastungen | Geringere spätere Leistung, mögliche Kosten oder gekürzte Garantien | Mögliche Abzüge, Einkommensteuer sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge |
Was sich durch Beitragsfreistellung ändert
Ohne weitere Beiträge fällt Ihre spätere Betriebsrente geringer aus als bei gleichbleibenden Einzahlungen. Die bisherige Beitragshöhe allein zeigt nicht, wie groß der Unterschied sein wird. Entscheidend sind unter anderem die garantierte Leistung ohne weitere Beiträge, die Vertragskosten, Überschüsse des Versicherers und vereinbarte Zusatzleistungen.
Auch nach einer Beitragsfreistellung können Kosten anfallen. In den Versicherungsbedingungen einzelner Tarife sinken bei einer Freistellung etwa die garantierte Mindestrente oder andere Garantiewerte. Zusatzschutz, zum Beispiel für Hinterbliebene oder bei Berufsunfähigkeit, kann ebenfalls betroffen sein. Das ist tarifabhängig und gilt nicht pauschal für jede Betriebsrente.
Lassen Sie vor Ihrer Entscheidung berechnen, welche Leistung Sie erhalten, wenn Sie keine weiteren Beiträge zahlen. Fragen Sie auch, ob Sie den Beitrag zunächst nur senken können. Klären Sie außerdem, ob der Zusatzschutz bestehen bleibt und ob Sie später wieder Beiträge zahlen dürfen. Nicht bei jedem Vertrag können Sie die Zahlungen jederzeit zu denselben Bedingungen wieder aufnehmen.
Wann eine Auszahlung möglich ist
Im laufenden Arbeitsverhältnis lässt sich eine betriebliche Altersversorgung nicht ohne Weiteres in frei verfügbares Geld umwandeln. Die AOK beschreibt für eine vorzeitige Kündigung die Zustimmung des Arbeitgebers als erforderlich. Dabei kommt es darauf an, über welchen Weg die Betriebsrente läuft und was im Vertrag steht.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses schützt das Betriebsrentengesetz unverfallbare Anwartschaften. „Unverfallbar“ bedeutet, dass ein bereits erworbener Anspruch trotz des Ausscheidens grundsätzlich bestehen bleibt. Eine Abfindung ist nur in gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Die Zustimmung von Arbeitgeber und Beschäftigten allein reicht nicht aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Abzüge bei einer Betriebsrenten-Abfindung
Eine Abfindung kann deutlich niedriger sein als die Summe der eingezahlten Beiträge. Entscheidend sind der für Ihren Vertrag berechnete Rückkaufs- oder Abfindungswert, also der Auszahlungsbetrag, und mögliche Vertragsabzüge. Die AOK nennt für vorzeitige Abfindungen als grobe Größenordnung Rückkaufswerte von etwa 20 bis 30 Prozent der eingezahlten Beiträge. Die AOK legt keine Berechnungsgrundlage für diese Angabe offen. Deshalb lässt sie sich nicht auf jeden Vertrag übertragen. Bitten Sie um ein schriftliches Angebot mit dem voraussichtlichen Auszahlungsbetrag.
Hinzu kommen mögliche Steuern. Wie eine Auszahlung steuerlich behandelt wird, hängt unter anderem davon ab, wie die Beiträge finanziert und steuerlich gefördert wurden. Eine pauschale Aussage, dass bei jeder Kündigung sämtliche früheren Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen, trifft nicht zu. Lassen Sie sich für Ihren Vertrag erklären, welche Steuern voraussichtlich anfallen.
Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können anfallen. Bei einer einmaligen Auszahlung aus der Betriebsrente rechnet die gesetzliche Krankenkasse den Betrag bei gesetzlich Pflichtversicherten grundsätzlich mit einem Hundertzwanzigstel pro Monat für höchstens 120 Monate an. Ob Beiträge anfallen und wie hoch sie sind, hängt von Ihrem Versicherungsstatus und weiteren beitragspflichtigen Einnahmen ab. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, wie sie den konkreten Auszahlungsbetrag berechnet.
Für 2026 nennt die VBL bei laufenden Betriebsrenten einen Betrag von 197,75 Euro im Monat. Für Pflichtversicherte gilt dieser Betrag in der gesetzlichen Krankenversicherung als Freibetrag und in der Pflegeversicherung als Grenze. Das ist von der Berechnung einer einmaligen Auszahlung zu unterscheiden. Die Regel gilt je nach Versicherungsstatus unterschiedlich.
Werden frühere Steuer- und Sozialversicherungsvorteile zurückgefordert?
Mit „Nachzahlung“ sind oft unterschiedliche Dinge gemeint. Eine Abfindung kann zu einer Steuerbelastung und zu Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Auszahlung führen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sämtliche früheren Steuer- und Sozialversicherungsvorteile rückwirkend zurückgefordert werden. Die AOK weist zudem darauf hin, dass der Arbeitgeber frühere, durch die Entgeltumwandlung nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge nicht nachzahlen muss.
Prüfen Sie daher, welche Belastung tatsächlich gemeint ist. Dazu zählen Steuer auf die Auszahlung und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Klären Sie außerdem, ob eine Rückforderung für vergangene Jahre behauptet wird. Für die ersten beiden Punkte sollten Sie eine konkrete Berechnung von Versicherer, Finanzamt oder Krankenkasse einholen. Eine pauschale Rückforderung früherer Vorteile lässt sich aus einer Kündigung nicht ableiten.
Beitragsfreistellung und Abfindung vergleichen
Vergleichen Sie, wie viel Sie monatlich netto zahlen, wenn Sie den Vertrag fortführen oder Ihre Beiträge senken, und stellen Sie dem die erwartete spätere Leistung gegenüber. Berücksichtigen Sie auch den Arbeitgeberzuschuss. Bei bestimmten Formen der Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags dazuzahlen, sofern er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Tarifverträge können davon abweichen. Der Zuschuss gleicht mögliche Nachteile nicht zwingend aus.
Damit Sie die Möglichkeiten gut vergleichen können, bitten Sie den Anbieter Ihrer Betriebsrente um die garantierte Leistung ohne weitere Beiträge und eine Prognose der späteren Leistung. Fragen Sie außerdem nach Kosten und Zusatzschutz. Wenn eine Abfindung rechtlich infrage kommt, lassen Sie sich auch den voraussichtlichen Auszahlungsbetrag nach Abzügen nennen. Vergleichen Sie ihn mit dem Wert der Altersleistung, auf die Sie verzichten würden.
Eine Beitragsfreistellung oder Beitragssenkung kommt besonders infrage, wenn Sie laufende Kosten senken, den erworbenen Anspruch aber für das Alter erhalten möchten. Eine Abfindung sollten Sie nur dann weiterverfolgen, wenn sie rechtlich zulässig ist und der konkrete Nettobetrag Ihren Bedarf besser deckt als die spätere Betriebsrente. Bei einem dringenden Geldbedarf reicht der angezeigte Rückkaufswert als Entscheidungsgrundlage nicht aus.