Wenn Renten nicht reichen: Grundsicherung
Viele Menschen haben trotz lebenslanger Arbeit eine so kleine Rente, dass es kaum zum Leben reicht. Für all jene hat die Bundesregierung die Grundsicherung für die Rente geschaffen, eine Art Grundversorgung für Bedürftige. Wer sie beantragen kann, was man dazu verdienen darf und wie hoch die Grundsicherung ist, erfahren Sie hier.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Anspruch auf Grundsicherung haben alle Menschen, die ein so kleines Einkommen haben, dass damit der Lebensunterhalt nicht bestritten werden kann. Antragsteller müssen in Deutschland wohnen, als Ausländer ohne deutschen Pass benötigt man eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Da die Grundsicherung eine Ergänzung zur Altersrente oder Erwerbsminderungsrente ist, müssen die Altersgrenzen für die Rente ebenfalls beachtet werden. Wer bis Ende 1946 geboren ist, erreicht die Altersgrenze mit 65 Jahren. Wer zwischen 1947 und 1963 geboren ist, sollte sich an einer Tabelle orientieren, denn ab 1947 wird das Alter für die Rente monatlich angehoben. Ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Auch Menschen mit Erwerbsminderungsrente können Grundsicherung erhalten, allerdings muss dafür die Rente nachweisbar wegen voller Erwerbsminderung gezahlt werden, und nicht wegen der schlechten Lage des Arbeitsmarkts.
Wie hoch ist die Grundsicherung der Rente?
Die Grundsicherung ist in Regelstufen eingeteilt. Alleinerziehende und Alleinstehende mit eigenem Haushalt erhalten monatlich 391 Euro. Ehepartner und Personen in einer lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft bekommen monatlich 353 Euro zum Leben, andere Haushaltsangehörige erhalten 313 Euro. Die Kosten für die Unterkunft werden in jedem Einzelfall einzeln berechnet. Übernommen werden die tatsächliche Miete, Nebenkosten und Heizung. Leben mehrere Menschen in einer Wohnung, werden die Kosten pro Person aufgeteilt. Auch die Beträge zur Pflege- und Krankenversicherung werden übernommen.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Generell sollte man ab einem monatlichen Einkommen von 758 Euro prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Dieser Betrag kann variieren, je nachdem ob man Erwerbsminderngsrente oder Altersrente bezieht. Daher sollte man sich beim zuständigen Rentenversichungsträger beraten lassen. Bei der Berechnung der Grundsicherung wird das Einkommen nicht voll angerechnet. 30 Prozent gelten als sogenannten Grundfreibetrag. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für Versicherungen werden ebenfalls abgerechnet. Einkommen aus steuerfreien Tätigkeiten sind bis zu einem Betrag von 175 Euro ebenfalls von der Berechnung befreit. Elterngeld, Pflegegeld und die Grundrente gelten auch nicht als Einkommen und werden nicht angerechnet. Als anrechenbares Einkommen gelten Arbeitsentgelte, Renten und Pensionen, egal ob die staatliche Altersrente oder private Vorsorge wie die Riesterrente. Auch Mieten, Zinseinnahmen, Kindergeld und Unterhaltszahlungen werden zur Berechnung hinzugezogen. Achtung: Wer Grundsicherung beantragt und verheiratet ist, muss auch das Einkommen und Vermögen des Partners offenlegen, da auch dieses angerechnet wird.