45 Beitragsjahre für abschlagsfreie Rente
Ab sofort sind für eine Rente 45 Beitragsjahre ausreichend. Die Neuregelung der Rentenvoraussetzung, die die Bundesregierung beschlossen hat, ist seit dem Sommer 2014 in Kraft. Danach können alle Arbeitnehmer, die auf 45 Arbeitsjahre zurückblicken, die Rente auf 63 beantragen. Vor der Neuregelung lag die Altersgrenze bei 65 Jahren. Diese Altersgrenze wurde in Etappen angehoben. Zukünftig müssen Arbeitnehmer bis zu Alter von 67 Jahren in die Rentenkassen einzahlen, bevor sie eine abschlagsfreie Altersrente beantragen können. Möchten sie ihren Rentenbeginn vorverlagern, werden Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat von der Rentenhöhe abgezogen. Dadurch entstehen den Rentnern teilweise hohe finanzielle Einbußen.
Die abschlagfreie Rente auf 63
Durch die Änderung der Bemessungsgrundlagen verbessert sich die Situation für Rentner, die das Alter von 63 erreicht haben. Allerdings ist die Gewährung der vorgezogenen Rente an Bedingungen geknüpft. Für die Bewilligung muss der Antragsteller für die Rente 45 Beitragsjahre nachweisen können. Somit kommen nur diejenigen in den Genuss eines früheren Ruhestandes, die schon sehr jung angefangen haben zu arbeiten. Wer ein langes Studium absolviert hat oder seine Berufstätigkeit aus anderen Gründen unterbrechen musste, hat keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit 63. Zeiten der Arbeitslosigkeit werden auf die Berufsjahre angerechnet, allerdings nur dann, wenn der Betroffene Arbeitslosengeld erhalten hat. Leistungen aus Hartz IV oder dem vor der Einführung von Hartz IV gewährten ALG II werden nicht berücksichtigt. Wer also lange arbeitslos war, kann für die abschlagfreie Rente keine 45 Berufsjahre nachweisen.
Jeder Arbeitnehmer, der gern früher in Rente gehen möchte, sollte deshalb genau nachrechnen, ob er für eine abschlagfreie Rente 45 Beitragsjahre in die Rentenkasse eingezahlt hat. Anderenfalls muss er in Kauf nehmen, dass seine monatlichen Rentenzahlungen gekürzt werden. Hinzu kommt, dass Renten nur dann steuerfrei sind, wenn sie bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigen. Wer also zusätzlich zu den Abschlägen auch noch Steuern zahlen muss, wird seinen Lebensunterhalt von der Rente kaum bestreiten können. Gut beraten sind Arbeitnehmer, die rechtzeitig für das Alter vorgesorgt haben. Wer eine Privatrente abgeschlossen oder ein finanzielles Polster für das Alter aufgebaut hat, ist fein raus. Er kann selbst entscheiden, ob er mit 63 oder früher in den Ruhestand gehen möchte, selbst wenn er die für die Rente erforderlichen 45 Beitragsjahre nicht erreicht.
Reichen Pension und Rente für den Ruhestand?
Selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer für die abschlagsfreie Rente 45 Beitragsjahre nachweisen kann, stellt sich in den meisten Fällen heraus, dass Rente oder Pension trotzdem nicht ausreichen, um den bisherigen Lebensstandard zu sichern. Wer jetzt nicht vorgesorgt hat, muss unter Umständen seine Wohnung verlassen, weil er sich die Kosten nicht mehr leisten kann. Urlaubsreisen sind nicht mehr möglich, weil das Geld von der Rentenversicherung kaum zum Leben reicht. Kommt dann noch eine Pflegebedürftigkeit hinzu, bleibt dann nur der Weg ins Pflegeheim. Deshalb ist es heute wichtiger denn je, während des Arbeitslebens Geld beiseitezulegen, um für den Fall der Fälle genügend Reserven zu haben.
Je eher mit der privaten Altersvorsorge begonnen wird, desto leichter fällt es, das notwendige finanzielle Polster für den Ruhestand zu schaffen. Der Abschluss einer Riester-Rente ist beispielsweise eine Möglichkeit, eine zusätzliche Rente zu erwirtschaften. Diese Rente wird sogar staatlich gefördert. Viele Versicherungsgesellschaften haben sich auf private Altersrenten spezialisiert und bieten spezielle Alternativen für eine ganz individuelle Altersabsicherung. Wer etwas Geld erübrigen kann, sollte es sparen. Ein Sparbuch ist jedoch nicht der beste Weg, denn hier gibt es viel zu wenig Zinsen. Geldanlagen in Fonds und Wertpapieren bringen mehr Ertrag, wenn der Anleger auf sichere Werte setzt. Nicht zuletzt ist der Kauf von Immobilien eine gute Altersversorgung. Im abbezahlten Eigenheim kann der Besitzer solange wohnen, wie es ihm gefällt. Ein Umzug aus finanziellen Gründen ist dann nicht notwendig, selbst wenn die Rentenbezüge niedrig ausfallen.