Categories
Allgemein

Spenden von der Steuer absetzen: Regeln und Nachweise

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können Sie in Deutschland grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie senken das Einkommen, auf das das Finanzamt die Steuer berechnet. Die Steuer selbst sinkt dadurch nicht direkt.

Für gewöhnliche Spenden gilt meist eine Höchstgrenze von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Belege müssen Sie normalerweise nicht einreichen, aber für Rückfragen aufbewahren. Voraussetzung sind eine steuerbegünstigte Organisation und der erforderliche Nachweis.

Spende Schritt für Schritt eintragen

Gehen Sie die Punkte der Reihe nach durch: Prüfen Sie zuerst den Empfänger und die Zahlung, sichern Sie anschließend die Nachweise und tragen Sie den Betrag dann in der Steuererklärung ein. So prüfen Sie vor dem Eintragen, ob das Finanzamt die Zahlung als Spende anerkennt.

  1. Empfänger prüfen: Klären Sie, ob die Organisation steuerbegünstigt ist. Der Name oder die Selbstdarstellung als gemeinnützig reicht dafür nicht aus. Bei Unsicherheit fragen Sie nach einer gültigen Zuwendungsbestätigung, dem offiziellen Beleg für die Spende, oder prüfen die Angaben der Organisation.
  2. Art der Zahlung klären: Eine Spende muss freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Eine Zahlung für ein Los oder eine Ware ist daher grundsätzlich keine abziehbare Spende.
  3. Zahlung und Beleg sichern: Bewahren Sie die Zuwendungsbestätigung oder den zulässigen vereinfachten Nachweis zusammen mit dem Zahlungsbeleg auf. Bei einer Sachspende muss die Bestätigung den Gegenstand und seinen Wert nennen.
  4. Betrag eintragen: Geben Sie begünstigte Spenden und abziehbare Mitgliedsbeiträge in der Anlage Sonderausgaben an. Die Zeilennummern können sich von Steuerjahr zu Steuerjahr ändern. Nutzen Sie deshalb die Erläuterungen zum Formular des jeweiligen Jahres.
  5. Nachweise bereithalten: Schicken Sie Belege nicht vorsorglich mit der Steuererklärung. Legen Sie sie vor, wenn das Finanzamt danach fragt, und beachten Sie die Aufbewahrungsfrist.

Welche Organisationen sind steuerbegünstigt?

Steuerlich begünstigt sind vor allem Organisationen, die anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Beispiele sind Bildung und Wissenschaft. Auch Kultur, Umweltschutz, Wohlfahrtspflege und Tierschutz zählen dazu. Auch öffentliche Einrichtungen kommen als Empfänger infrage.

Die Organisation muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die Spende für einen begünstigten Zweck verwenden. Eine direkte Zahlung an eine Privatperson ist grundsätzlich nicht als Spende abziehbar. Sie können aber an eine steuerbegünstigte Organisation spenden, die anschließend hilfsbedürftige Menschen unterstützt.

Bei Mitgliedsbeiträgen gelten zusätzliche Einschränkungen. Beiträge an Sportvereine und für bestimmte freizeitorientierte kulturelle Betätigungen sind grundsätzlich nicht abziehbar. Prüfen Sie daher, ob Ihre Zahlung tatsächlich eine Spende oder ein steuerlich begünstigter Mitgliedsbeitrag ist.

Spenden an Organisationen im EU- oder EWR-Ausland können ebenfalls begünstigt sein, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür gelten zusätzliche Anforderungen an den Empfänger und den Nachweis. Klären Sie diese Fälle vor dem Eintrag, statt eine ausländische Organisation automatisch wie einen deutschen Verein zu behandeln.

Welche Belege brauchen Sie für den Spendenabzug?

Als Nachweis dient meist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Der Zahlungsbeleg einer Überweisung sollte erkennen lassen, wer gezahlt und wer das Geld erhalten hat, wie hoch der Betrag war und wann die Zahlung erfolgte. Bei einer Sachspende muss die Bestätigung den gespendeten Gegenstand ausreichend beschreiben und seinen Wert ausweisen.

Für jede Spende bis einschließlich 300 Euro gilt eine vereinfachte Regel für den Nachweis. Die Grenze gilt pro Spende, nicht pro Jahr. Auch für Spenden bis zu 300 Euro kann ein Beleg erforderlich sein. Wenn Sie an eine öffentliche Stelle in Deutschland spenden, genügt unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Zahlungs- oder Einzahlungsbeleg. Bei einer privaten gemeinnützigen Organisation brauchen Sie zusätzlich einen Beleg der Organisation. Daraus muss hervorgehen, dass die Organisation steuerlich freigestellt ist und welchen begünstigten Zweck sie verfolgt. Außerdem muss erkennbar sein, ob die Zahlung eine Spende oder ein Mitgliedsbeitrag war.

Das Finanzamt fordert Nachweise bei Bedarf an. Bewahren Sie Belege, nach denen das Finanzamt nicht gefragt hat, grundsätzlich bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids auf. Halten Sie Bestätigungen und Zahlungsbelege geordnet und richten Sie sich nach einer konkreten Aufforderung des Finanzamts.

Welche Höchstgrenzen gelten für Spenden?

Gewöhnliche Spenden und begünstigte Mitgliedsbeiträge sind für die meisten Privatpersonen zusammen bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. In bestimmten Fällen lässt das Gesetz eine andere Berechnung zu. Sie richtet sich nach dem Umsatz sowie den Löhnen und Gehältern und gilt nicht allgemein für private Spenden.

Liegt die Summe der abzugsfähigen Zuwendungen über der Höchstgrenze, können Sie den nicht berücksichtigten Betrag grundsätzlich in spätere Jahre vortragen. Geben Sie einen bereits festgestellten Spendenvortrag in der Steuererklärung an, damit das Finanzamt ihn berücksichtigen kann.

Für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung gibt es eine zusätzliche Regelung. Dafür gelten besondere Höchstbeträge und ein eigener Zeitraum. Die Regel gilt für dauerhaft zu erhaltendes Stiftungsvermögen; Spenden in verbrauchbares Stiftungsvermögen fallen nicht darunter. Spenden an politische Parteien werden gesondert behandelt und sollten bei der Berechnung getrennt von gewöhnlichen Spenden an gemeinnützige Organisationen bleiben.

Sachspenden richtig bewerten

Setzen Sie bei einer Sachspende nicht automatisch den ursprünglichen Kaufpreis an. Für die steuerliche Bewertung gelten je nach Gegenstand und Herkunft unterschiedliche Regeln. Der Wert muss nachvollziehbar sein und in der Zuwendungsbestätigung erscheinen. Bei wertvollen oder ungewöhnlichen Gegenständen sollten Sie die Bewertung vorab klären.

Auch wenn Sie auf die Erstattung Ihrer Auslagen verzichten, kann das unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen als Spende zählen. Dafür muss der Erstattungsanspruch zuvor wirksam eingeräumt worden sein. Ein bloßer Verzicht auf eine Erstattung, auf die kein Anspruch bestand, reicht nicht.

Häufige Fehler beim Spendenabzug

Ein Kontoauszug allein genügt bei einer privaten gemeinnützigen Organisation nicht in jedem Fall, auch wenn die Spende höchstens 300 Euro beträgt. Entscheidend ist, ob die vereinfachte Nachweisregel greift und der zusätzliche Organisationsbeleg vorliegt.

Setzen Sie außerdem nicht jede Zahlung an einen Verein als Spende ab. Ein Mitgliedsbeitrag kann anderen Regeln unterliegen, und eine Zahlung mit Gegenleistung ist grundsätzlich keine Spende. Prüfen Sie bei Sachspenden den Wert, statt ungeprüft den Kaufpreis zu übernehmen. Wenn der abzugsfähige Betrag die Höchstgrenze überschreitet, behalten Sie den möglichen Spendenvortrag im Blick.